Entgegennahme von Anträgen und anderen Eingaben

Die Gemeinde stellt diese Informationen dem Antragsteller auf Anfrage oder durch Veröffentlichung zur Verfügung.

Ein Antrag auf Informationen im Sinne des Gesetzes Nr. 106/1999 Slg. über den freien Zugang zu Informationen kann mündlich oder schriftlich gestellt werden.

Schriftlich an die Gemeinde Vestec, Vestecká 3, 252 50 Vestec

Telefonisch: 724 090 907

Ein schriftliches Auskunftsersuchen ist auch ein Ersuchen, das per E-Mail gestellt wird.

E-Mail: podatelna@vestec.cz

Mündlicher Antrag

Auf mündliche Anfrage erteilt die Gemeinde mündlich Auskunft über einfache Angelegenheiten. Ein mündlicher Antrag kann jedoch nicht die Grundlage für eine Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren sein.

Werden dem Antragsteller auf eine mündliche Anfrage hin keine Informationen erteilt oder hält der Antragsteller diese nicht für ausreichend, muss der Antrag schriftlich gestellt werden.

Aus dem schriftlichen Antrag muss eindeutig hervorgehen:

(a) an wen sie gerichtet ist

(b) dass der Antragsteller die Erteilung von Informationen im Sinne dieses Gesetzes begehrt

(c) bei natürlichen Personen, wer sie einreicht (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift des ständigen Wohnsitzes oder, falls nicht als ständiger Wohnsitz gemeldet, Wohnanschrift und Zustellungsanschrift, falls abweichend von der Anschrift des ständigen Wohnsitzes oder der Wohnanschrift)

(d) bei juristischen Personen den Namen, die Kennnummer, die Anschrift des eingetragenen Sitzes und die Zustellungsanschrift, falls diese von der Anschrift des eingetragenen Sitzes abweicht

(e) Zustelladresse: auch eine elektronische Adresse.

Enthält der Antrag nicht die oben genannten Anforderungen, handelt es sich nicht um einen Antrag im Sinne dieses Gesetzes.

Wenn das Fehlen von Informationen über den Antragsteller das Verfahren zur Bearbeitung von Anträgen auf Informationen nach diesem Gesetz behindert, fordert die Gemeindebehörde den Antragsteller innerhalb von sieben Kalendertagen nach Einreichung des Antrags auf, den Antrag zu vervollständigen, und weist ihn darauf hin, dass der Antrag aufgegeben wird, wenn er dieser Aufforderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Aufforderung nachkommt.

Schriftlicher Antrag

(a) verständlich sein

(b) es muss klar sein, um welche Informationen es geht

(c) Sie darf nicht zu weit gefasst werden.

Ist der Antrag unklar, wird nicht deutlich, welche Informationen verlangt werden, oder ist er zu allgemein formuliert, wird der Antragsteller aufgefordert, den Antrag innerhalb von sieben Tagen nach Einreichung des Antrags zu präzisieren. Gibt der Antragsteller den Antrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Aufforderung an, so wird beschlossen, den Antrag abzulehnen.

Sind die beantragten Informationen für ihren Zuständigkeitsbereich nicht relevant, stellt sie den Antrag zurück und teilt dies dem Antragsteller innerhalb von 7 Tagen nach Eingang des Antrags mit.

Die Gemeindebehörde stellt die angeforderten Informationen innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Ersuchens oder nach dessen Fertigstellung zur Verfügung. Über das Verfahren zur Erteilung der Auskünfte ist ein Protokoll zu führen.

Die Frist für die Übermittlung der Informationen kann von der Gemeinde aus schwerwiegenden Gründen verlängert werden, darf jedoch 10 Tage nicht überschreiten. Ernstzunehmende Gründe sind:
  • Auffinden und Sammeln der angeforderten Informationen in anderen Ämtern, die von dem Amt, das das Ersuchen bearbeitet, getrennt sind
  • das Auffinden und Sammeln der großen Menge an einzelnen und unterschiedlichen Informationen, die in einem einzigen Antrag benötigt werden
  • Absprache mit einem anderen Verpflichteten oder zwischen zwei oder mehreren Teilen eines Verpflichteten

Der Antragsteller muss immer rechtzeitig vor Ablauf der Auskunftsfrist nachweislich über die Fristverlängerung und die Gründe dafür informiert werden.

Gibt die Gemeinde dem Antrag, auch teilweise, nicht statt, so erlässt sie innerhalb der Frist für die Bearbeitung von Anträgen einen Bescheid, mit dem der Antrag oder ein Teil des Antrags abgelehnt wird, es sei denn, der Antrag wird zurückgestellt.

Wird dem Antrag aus Gründen des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen oder des Schutzes von Rechten Dritter am Gegenstand des Urheberrechts nicht stattgegeben, so ist in der Begründung der Entscheidung anzugeben, wer das Recht auf das Geschäftsgeheimnis ausübt oder wer die Eigentumsrechte am Gegenstand des Urheberrechts ausübt, sofern diese Person der Gemeinde bekannt ist.

Richtet sich das Auskunftsersuchen auf die Bereitstellung veröffentlichter Informationen, so kann die Gemeinde dem Antragsteller so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen, anstelle der Bereitstellung der Informationen die Daten mitteilen, die es dem Antragsteller ermöglichen, die veröffentlichten Informationen zu finden und zu erhalten. Besteht der Antragsteller auf der direkten Bereitstellung der veröffentlichten Informationen, so stellt die Gemeinde diese zur Verfügung.

Auf der Grundlage einer Stellungnahme des Innenministeriums: Eine Gemeinde ist berechtigt, die Erstattung von Kosten im Rahmen der InfZ-Regelung auch dann zu beantragen, wenn ein Antragsteller mehrere Auskunftsersuchen stellt, von denen keines für sich genommen die Voraussetzungen eines außergewöhnlich umfangreichen Auskunftsersuchens erfüllt, aber in ihrer Gesamtheit einen solchen Fall darstellt. Daher können solche "geteilten" Anträge für die Zwecke der Erstattung als ein Antrag betrachtet und die Erstattung gemeinsam beantragt werden. Auch bei mündlichen Auskunftsersuchen können Kosten geltend gemacht werden.

 

Tarif für die Bereitstellung von Informationen

Gebührentabelle für die Bereitstellung von Informationen

  • Die Veröffentlichung von Informationen wird von der Gemeinde auf eigene Kosten durchgeführt.
  • Die Gemeinde ist berechtigt, für die Erteilung von Auskünften auf Grund eines (mündlichen oder schriftlichen) Antrags eine Gebühr zu erheben. Die Höhe der Gebühr für die Auskunftserteilung wird von dem für die Auskunftserteilung zuständigen Bediensteten nach Maßgabe der nachstehenden Gebührenordnung festgesetzt.
  • Wurde im Lizenzvertrag eine Lizenzgebühr vereinbart, können die Kosten nicht geltend gemacht werden.
  • Die im Tarif genannten Preise gelten nicht für die Ausstellung von Abschriften, Kopien, Fotokopien und Auszügen aus amtlichen Akten, für die Verwaltungsgebühren gemäß Punkt 3 des Tarifs der Verwaltungsgebühren, der einen Anhang zum Gesetz Nr. 368/1992 Slg. über Verwaltungsgebühren in seiner geänderten Fassung bildet, erhoben werden.
  • Verlangt die Gemeinde für die Erteilung der Auskünfte ein Entgelt, so teilt sie dies dem Antragsteller vor der Erteilung der Auskünfte schriftlich mit.
  • Kommt die Gemeinde ihrer Mitteilungspflicht gegenüber dem Antragsteller gemäß dem vorstehenden Absatz nicht nach, so verliert sie ihren Anspruch auf Erstattung.
  • Die Erteilung der Auskünfte ist von der Zahlung der geforderten Gebühr abhängig. Zahlt der Antragsteller die Gebühr nicht innerhalb von 60 Tagen nach Bekanntgabe der Höhe der geforderten Gebühr, so zieht die Gemeinde den Antrag zurück. Die Frist läuft nicht, solange die Beschwerde gegen den Betrag der angeforderten Zahlung bearbeitet wird.
  • Der Endpreis für die Auskunftserteilung ergibt sich aus der Summe der im Tarif aufgeführten Teilpreise.
  • Die Erstattung ist eine Einnahme der Gemeinde.

Gebührentarif

Kosten, die mit einer extrem umfangreichen Informationsbeschaffung verbunden sind Stundensätze, die sich aus den Kosten für Gehälter, Löhne und andere Personalkosten ergeben, die mit einer außergewöhnlich umfangreichen Suche nach Informationen verbunden sind
Materialkosten Kauf von Kopien je nach Art der Kopie und der verwendeten Kopiertechnik - siehe. Interner Tarif der Gemeinde Vestec
Kosten für technische Datenträger Nach den aktuellen Preisen der technischen Datenträger
Übermittlung von Informationen an den Antragsteller
  • Übermittlung von Informationen per E-Mail - anteiliger Betrag für die Zeit der Übermittlung der Informationen gemäß den Bedingungen des Dienstanbieters
  • Verpackung (Pauschalpreis)
  • Porto gemäß der aktuellen Preisliste
  • Telefongebühren (einschließlich Fax) gemäß der aktuellen Preisliste des Dienstanbieters
Arbeit mit Archiven Nach der Preisliste der Dienstleistungen und Handlungen der SN CR
Sonstige Kosten Getrennte Gutachten, Kostenvoranschläge usw. nach dem Tarif des Anbieters, siehe.  Kosten der extrem umfangreichen Informationsbeschaffung 
Sonstige nachweisbare Kosten

Die Zahlung erfolgt durch den Antragsteller auf der Grundlage einer Rechnung im Büro des OÚ oder nach Vereinbarung durch Überweisung auf das Konto des OÚ vor Erhalt der Informationen.

Zahlt der Antragsteller den geforderten Betrag nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem Datum der Mitteilung, so verzichtet die Gemeinde auf den Antrag.

I. Kosten der Kopien

  • für die Erstellung einer einseitigen Kopie des Formats A4 - 4 CZK
  • zur Erstellung einer doppelseitigen Kopie des Formats A4 - 10 CZK
  • für die Erstellung einer einseitigen Kopie des Formats A3 - 15Kč

 

II. Kosten für datenträgertechnische Maßnahmen

  • für 1 Diskette, wenn dieses Formular vom Antragsteller benötigt wird - 8 Kč
  • für 1 CD, wenn dieses Formular vom Antragsteller benötigt wird -  30 CZK
  • im Falle der Verwendung eines anderen technischen Datenträgers werden die Kosten in Höhe des Kaufpreises des erforderlichen technischen Datenträgers festgesetzt

 

III. Kosten für die Übermittlung der Informationen an den Antragsteller

  • die Kosten für den in Anspruch genommenen oder angeforderten Postdienst werden in Höhe der tatsächlichen Kosten erstattet

 

IV. Kosten einer außergewöhnlich umfangreichen Informationsbeschaffung

  • Wenn die Bereitstellung von Informationen eine außergewöhnlich umfangreiche Suche nach Informationen erfordert, werden die Kosten für jede gesamte 1 Stunde außerordentlich umfangreiche Suche 208 CZK

Allgemeine Anwendung zum Herunterladen

Allgemeiner Antrag Gemeinde Vestec

Abhilfemaßnahmen

Abhilfemaßnahmen

Berufung

1) Die Entscheidung einer Gemeinde, einen Antrag abzulehnen, kann angefochten werden

2) Die Gemeinde legt die Beschwerde zusammen mit den Akten innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Beschwerde bei der übergeordneten Behörde vor.

3) Die vorgesetzte Behörde entscheidet über die Beschwerde innerhalb von 15 Tagen nach Einreichung der Beschwerde durch die Gemeinde. Die Frist für die Entscheidung über die Beschwerde beträgt 15 Arbeitstage ab dem Tag des Eingangs der Beschwerde bei der Gemeinde. Die Frist kann nicht verlängert werden.

(4) Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung über einen Rechtsbehelf, der auf eine Klage nach einer besonderen Rechtsvorschrift gestützt ist, prüft das Gericht, ob Gründe für die Ablehnung des Antrags vorliegen. Liegen keine Gründe für die Ablehnung des Antrags vor, so hebt das Gericht die Entscheidung über den Rechtsbehelf und die Entscheidung der Gemeinde über die Ablehnung des Antrags auf und ordnet an, dass die Gemeinde die beantragten Informationen erteilt.

 

Beschwerde über das Verfahren zur Bearbeitung eines Auskunftsersuchens:

Der Antragsteller kann eine Beschwerde über das Verfahren zur Bearbeitung eines Auskunftsersuchens einreichen (nachstehend "Beschwerde" genannt):

(a) der mit der Bearbeitung des Antrags unter Bezugnahme auf bereits veröffentlichte Informationen nicht einverstanden ist, auf der direkten Bereitstellung der Informationen besteht und die Gemeinde sie ihm nicht zur Verfügung gestellt hat

(b) denen keine Informationen übermittelt wurden, kein endgültiges Lizenzangebot unterbreitet wurde und nach Ablauf der 15-Tage-Frist bzw. der verlängerten 15+10-Tage-Frist keine Entscheidung zur Ablehnung des Antrags getroffen wurde

(c) denen die Informationen teilweise zur Verfügung gestellt wurden, ohne dass eine Entscheidung über die Ablehnung des restlichen Antrags ergangen ist

(d) der mit der Höhe der Gebühr für die Bereitstellung der Informationen nicht einverstanden ist

Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich eingereicht werden. Wird die Beschwerde mündlich vorgebracht und kann nicht sofort bearbeitet werden, so nimmt die Gemeinde eine schriftliche Aufzeichnung der Beschwerde vor.

 

Die Beschwerde muss innerhalb von 30 Tagen bei der Gemeinde eingereicht werden:

(a) Übermittlung einer Mitteilung über bereits veröffentlichte Informationen

(b) Erhalt der Mitteilung, dass die beantragten Informationen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde fallen (Zurückstellung des Antrags)

(c) Mitteilung über die Höhe des Entgelts für die Informationen vor deren Erteilung

(d) Ablauf der Frist für die Übermittlung der Informationen (15 Tage ab dem Tag des Eingangs des Ersuchens oder ab dem Tag der Fertigstellung des Ersuchens) bzw. Verlängerung um 10 Tage aus schwerwiegenden Gründen.

Die Beschwerde wird von der übergeordneten Behörde entschieden.

Die Gemeinde legt die Beschwerde zusammen mit den Akten innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde der übergeordneten Behörde vor, es sei denn, sie kommt innerhalb dieser Frist der Beschwerde selbst in vollem Umfang nach, indem sie die angeforderten Informationen oder das endgültige Genehmigungsangebot zur Verfügung stellt, oder sie erlässt eine Entscheidung zur Ablehnung des Antrags.

Jahresberichte gemäß Gesetz 106/1999 Slg. seit 2008

2020_Jahresbericht

2019_Jahresbericht

2018_Jahresbericht

2017_Jahresbericht

2016_Jahresbericht

2015_Jahresbericht

2014_Jahresbericht

2013_Jahresbericht

2012_Jahresbericht

2011_Jahresbericht

2010_Jahresbericht

2009_Jahresbericht

2008_Jahresbericht

Archiv der Informationsanfragen

2020_Liste der an die Bewerber übermittelten Dokumente

2019_Liste der an die Bewerber übermittelten Dokumente

2018_Liste der an die Bewerber übermittelten Dokumente

2017_Liste der an die Antragsteller übermittelten Dokumente

2016_Liste der an die Bewerber übermittelten Dokumente

2015_Liste der an die Bewerber übermittelten Dokumente

2014_Liste der an die Bewerber übermittelten Dokumente

2013_Liste der an die Bewerber übermittelten Dokumente

2012_Liste der an die Bewerber übermittelten Dokumente

2011_Liste der vom Antragsteller B.B. eingereichten Anträge

2011_Liste der dem Antragsteller übermittelten Dokumente B.B.

2011_Antwort auf den Antrag Nr. 826/2011 des Klägers B.B.

2011_Antwort auf den Antrag Nr. 828/2011 des Klägers B.B.

2011_Antwort auf den Antrag Nr. 378/2011 des Klägers B.B.

2011_Antwort auf den Antrag Nr. 313/2011 des Klägers B.B.