Die Gemeinde stellt diese Informationen dem Antragsteller auf Anfrage oder durch Veröffentlichung zur Verfügung.
Ein Antrag auf Informationen im Sinne des Gesetzes Nr. 106/1999 Slg. über den freien Zugang zu Informationen kann mündlich oder schriftlich gestellt werden.
Schriftlich an die Gemeinde Vestec, Vestecká 3, 252 50 Vestec
Telefonisch: 724 090 907
Ein schriftliches Auskunftsersuchen ist auch ein Ersuchen, das per E-Mail gestellt wird.
E-Mail: podatelna@vestec.cz
Mündlicher Antrag
Auf mündliche Anfrage erteilt die Gemeinde mündlich Auskunft über einfache Angelegenheiten. Ein mündlicher Antrag kann jedoch nicht die Grundlage für eine Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren sein.
Werden dem Antragsteller auf eine mündliche Anfrage hin keine Informationen erteilt oder hält der Antragsteller diese nicht für ausreichend, muss der Antrag schriftlich gestellt werden.
Aus dem schriftlichen Antrag muss eindeutig hervorgehen:
(a) an wen sie gerichtet ist
(b) dass der Antragsteller die Erteilung von Informationen im Sinne dieses Gesetzes begehrt
(c) bei natürlichen Personen, wer sie einreicht (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift des ständigen Wohnsitzes oder, falls nicht als ständiger Wohnsitz gemeldet, Wohnanschrift und Zustellungsanschrift, falls abweichend von der Anschrift des ständigen Wohnsitzes oder der Wohnanschrift)
(d) bei juristischen Personen den Namen, die Kennnummer, die Anschrift des eingetragenen Sitzes und die Zustellungsanschrift, falls diese von der Anschrift des eingetragenen Sitzes abweicht
(e) Zustelladresse: auch eine elektronische Adresse.
Enthält der Antrag nicht die oben genannten Anforderungen, handelt es sich nicht um einen Antrag im Sinne dieses Gesetzes.
Wenn das Fehlen von Informationen über den Antragsteller das Verfahren zur Bearbeitung von Anträgen auf Informationen nach diesem Gesetz behindert, fordert die Gemeindebehörde den Antragsteller innerhalb von sieben Kalendertagen nach Einreichung des Antrags auf, den Antrag zu vervollständigen, und weist ihn darauf hin, dass der Antrag aufgegeben wird, wenn er dieser Aufforderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Aufforderung nachkommt.
Schriftlicher Antrag
(a) verständlich sein
(b) es muss klar sein, um welche Informationen es geht
(c) Sie darf nicht zu weit gefasst werden.
Ist der Antrag unklar, wird nicht deutlich, welche Informationen verlangt werden, oder ist er zu allgemein formuliert, wird der Antragsteller aufgefordert, den Antrag innerhalb von sieben Tagen nach Einreichung des Antrags zu präzisieren. Gibt der Antragsteller den Antrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Aufforderung an, so wird beschlossen, den Antrag abzulehnen.
Sind die beantragten Informationen für ihren Zuständigkeitsbereich nicht relevant, stellt sie den Antrag zurück und teilt dies dem Antragsteller innerhalb von 7 Tagen nach Eingang des Antrags mit.
Die Gemeindebehörde stellt die angeforderten Informationen innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Ersuchens oder nach dessen Fertigstellung zur Verfügung. Über das Verfahren zur Erteilung der Auskünfte ist ein Protokoll zu führen.
Die Frist für die Übermittlung der Informationen kann von der Gemeinde aus schwerwiegenden Gründen verlängert werden, darf jedoch 10 Tage nicht überschreiten. Ernstzunehmende Gründe sind:
- Auffinden und Sammeln der angeforderten Informationen in anderen Ämtern, die von dem Amt, das das Ersuchen bearbeitet, getrennt sind
- das Auffinden und Sammeln der großen Menge an einzelnen und unterschiedlichen Informationen, die in einem einzigen Antrag benötigt werden
- Absprache mit einem anderen Verpflichteten oder zwischen zwei oder mehreren Teilen eines Verpflichteten
Der Antragsteller muss immer rechtzeitig vor Ablauf der Auskunftsfrist nachweislich über die Fristverlängerung und die Gründe dafür informiert werden.
Gibt die Gemeinde dem Antrag, auch teilweise, nicht statt, so erlässt sie innerhalb der Frist für die Bearbeitung von Anträgen einen Bescheid, mit dem der Antrag oder ein Teil des Antrags abgelehnt wird, es sei denn, der Antrag wird zurückgestellt.
Wird dem Antrag aus Gründen des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen oder des Schutzes von Rechten Dritter am Gegenstand des Urheberrechts nicht stattgegeben, so ist in der Begründung der Entscheidung anzugeben, wer das Recht auf das Geschäftsgeheimnis ausübt oder wer die Eigentumsrechte am Gegenstand des Urheberrechts ausübt, sofern diese Person der Gemeinde bekannt ist.
Richtet sich das Auskunftsersuchen auf die Bereitstellung veröffentlichter Informationen, so kann die Gemeinde dem Antragsteller so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen, anstelle der Bereitstellung der Informationen die Daten mitteilen, die es dem Antragsteller ermöglichen, die veröffentlichten Informationen zu finden und zu erhalten. Besteht der Antragsteller auf der direkten Bereitstellung der veröffentlichten Informationen, so stellt die Gemeinde diese zur Verfügung.
Auf der Grundlage einer Stellungnahme des Innenministeriums: Eine Gemeinde ist berechtigt, die Erstattung von Kosten im Rahmen der InfZ-Regelung auch dann zu beantragen, wenn ein Antragsteller mehrere Auskunftsersuchen stellt, von denen keines für sich genommen die Voraussetzungen eines außergewöhnlich umfangreichen Auskunftsersuchens erfüllt, aber in ihrer Gesamtheit einen solchen Fall darstellt. Daher können solche "geteilten" Anträge für die Zwecke der Erstattung als ein Antrag betrachtet und die Erstattung gemeinsam beantragt werden. Auch bei mündlichen Auskunftsersuchen können Kosten geltend gemacht werden.