Die Wahlen zum Europäischen Parlament finden am Freitag, den 7. Juni und Samstag, den 8. Juni 2024 statt.
Die letzten Wahlen zum Europäischen Parlament fanden in der Tschechischen Republik am 24. und 25. Mai 2019 statt. Die Tschechische Republik war das einzige Land, das zwei Wahltage abhielt. Die Tschechische Republik hat bei den Wahlen 21 Mitglieder des Europäischen Parlaments gewonnen.
Wahlen in der Europäischen Union wird alle fünf Jahre in allgemeinen Wahlen gewählt. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden seit 1979 auf diese Weise direkt gewählt. Zu diesem Zweck haben die europäischen politischen Parteien das Recht, in der gesamten Europäischen Union Wahlkampf zu führen. Das Europäische Parlament hat derzeit 705 Mitglieder.
Informationen für Wähler
Sie können an den Wahlen zum Europäischen Parlament in der Tschechischen Republik teilnehmen Staatsbürger der Tschechischen Republik, die am zweiten Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder ein Staatsangehöriger eines anderen EU-Landesder am zweiten Tag der Wahl mindestens 18 Jahre alt ist und seit mindestens 45 Tagen mit ständigem oder vorübergehendem Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik gemeldet ist. bei der Gemeinde, in der Sie wohnen, einen Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis für die Wahlen zum Europäischen Parlament stellen spätestens 40 Tage vor der Wahl, oder um die Übertragung von Daten aus der Beilage in das ständige Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen zu beantragen (d.h. spätestens am Sonntag, den 28. April 2024 um 16:00 Uhr. Aus diesem Grund ist das Gemeindebüro Vestec am Sonntag, dem 28. April 2024, von 13.00 bis 16.00 Uhr geöffnet). Den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder auf Übertragung der Daten aus der Ergänzung in das ständige Wählerverzeichnis finden Sie weiter unten.
Eine Wählerin oder ein Wähler kann bei den Wahlen zum Europäischen Parlament nicht wählen, wenn sie oder er an der Ausübung des Wahlrechts gehindert wird:
- gesetzliche Einschränkung der persönlichen Freiheit aus Gründen der öffentlichen Gesundheit (Quarantäne)
- Einschränkung der Rechtsfähigkeit zur Ausübung des Wahlrechts.
Wähler-ID-Karten
Ein Wähler kann bei der Gemeindebehörde, in deren ständiges Register er eingetragen ist, einen Antrag auf Ausstellung einer Wählerkarte stellen. Der Antrag kann ab dem Tag der Wahlbekanntmachung gestellt werden:
- persönlich im Gemeindeamt Vestec (Vestecká 3, Vestec) bis spätestens Mittwoch, 5. Juni 2024, 16.00 Uhr
- durch Einreichung bis spätestens Freitag, den 31. Mai 2024, um 16.00 Uhr in Papierform mit beglaubigter Unterschrift des Antragstellers oder in elektronischer Form, die nur über das Datenfeld des Wählers (der natürlichen Person) oder über das Bürgerportal übermittelt wird. Ein Musterantrag ist unten zu finden.
Wähler-ID-Karten Herausgegeben von Gemeindeamt frühestens 15 Tage vor dem Wahltag, d.h. frühestens am Donnerstag, den 23. Mai 2024.
Ein Wähler mit einer Wählerkarte kann in jedem Wahllokal in der Tschechischen Republik wählen.
Stimmabgabe in einer tragbaren Wahlurne
Ein Wähler kann aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen, bei der Gemeindeverwaltung und dem Wahlausschuss seines Wahlbezirks beantragen, dass er am Wahltag in einer tragbaren Wahlurne wählen darf. Um eine tragbare Wahlurne zu bestellen, rufen Sie bitte das Gemeindebüro von Vestec an: 313 035 501 oder 734 755 516 während der Bürozeiten und 724 09 09 07 oder 734 755 516 am Wahltag. Der Spaziergang findet am Samstagmorgen statt.
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Identitätsnachweis
Im Wahllokal muss der Wähler seine Identität und Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik mit einem gültigen Personalausweis oder einem gültigen Reisepass der Tschechischen Republik nachweisen. Ein Wähler, der die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt, muss bei seiner Ankunft im Wahllokal seine Identität und Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats nachweisen.
Wenn der Wähler seine Identität und Staatsangehörigkeit nicht mit den erforderlichen Dokumenten nachweisen kann, wird er nicht zur Wahl zugelassen.
Abstimmungsverfahren
Der Wähler erhält von der Wahlkommission des Wahlbezirks einen leeren amtlichen Umschlag mit einem amtlichen Stempel. Auf Antrag stellt die Kommission auch einen Satz Wahlzettel aus.
Jeder Wähler stimmt persönlich ab, eine Stimmrechtsvertretung ist nicht zulässig.
Der Wähler tritt mit dem amtlichen Umschlag und den Stimmzetteln ein zum Bereich für die Bearbeitung der Stimmzettel, wo er einen Stimmzettel auswählt, auf dem er die Seriennummern von bis zu zwei Kandidaten einkreuzen kann. Ein Wähler, der aufgrund eines körperlichen Gebrechens nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu korrigieren, oder der nicht lesen oder schreiben kann, kann sich von einem anderen Wähler, jedoch nicht von einem Mitglied der Wahlkommission des Wahlbezirks, in den Bereich der Korrektur des Stimmzettels begleiten lassen und den Stimmzettel korrigieren und in den amtlichen Umschlag legen lassen oder den amtlichen Umschlag in die Wahlurne legen.
Der Wähler gibt seine Stimme ab, indem er den amtlichen Umschlag mit einem ausgewählten Stimmzettel in die Wahlurne vor der Wahlkommission des Wahlbezirks legt.
Wann kann ein Stimmzettel ungültig sein?
Der Wähler muss sicherstellen, dass nur ein Stimmzettel wurde in den amtlichen Umschlag gelegt. Mehrere Stimmzettel im amtlichen Umschlag bedeuten eine ungültige Stimme. Ungültig sind auch Stimmzettel, die nicht auf dem vorgeschriebenen Vordruck abgegeben wurden, zerrissene Stimmzettel und Stimmzettel, die nicht in den amtlichen Umschlag gesteckt wurden. Die Kennzeichnung von mehr als 2 Vorzugsstimmen durch Einkreisen der laufenden Nummern der Kandidaten auf dem gewählten Stimmzettel gilt nicht als ungültige Stimme, wird aber nicht berücksichtigt.