Die Ergebnisse der Wahlen zur Gemeindeversammlung von Vestec, die am 23. und 24. September 2022 stattfanden, finden Sie unter www.volby.cz

Am 23. und 24. September 2022 finden in Vestec die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung von Vestec und gleichzeitig die Wahlen zu 1/3 des Senats des Parlaments der Tschechischen Republik statt.

Die letzten ordentlichen Wahlen für die Gemeinderäte fanden am 5. und 6. Oktober 2018 statt, so dass die Amtszeit der Gemeinderäte am 6. Oktober 2022 endet. 

 

Informationen für Wähler - Kommunalwahlen 2022

Das Wahllokal für alle Wähler in der Gemeinde Vestec befindet sich im Gebäude des Kindergartens Vestec (U Hřiště 576, Vestec), neben dem Fußballplatz. Das Wahllokal wird geöffnet sein um Freitag, 23. September 2022 von 14:00 bis 22:00 Uhr und Samstag, 24. September 2022 von 8:00 bis 14:00 Uhr. 

Ein Wähler kann aus schwerwiegenden Gründeninsbesondere im Bereich der Gesundheit, Gründe, sich an das Gemeindeamt und am Wahltag an den Wahlausschuss Ihres Wahlbezirks zu wenden dass außerhalb des Wahllokals in einer tragbaren Wahlurne wählen konnten. Ein Kreiswahlausschuss darf seine Mitglieder jedoch nur innerhalb seines Wahlkreises - d. h. innerhalb des Katasters der Gemeinde Vestec - mit einer tragbaren Wahlurne entsenden. Um eine tragbare Wahlurne zu bestellen, rufen Sie bitte an an offiziellen Tagen an das Gemeindebüro Vestec unter Tel. 313 035 501 a an Wahltagen unter 724 09 09 07. Der Spaziergang findet am Samstagmorgen statt.

Wer darf wählen?

  • Das Wahlrecht ist Staatsbürger der Tschechischen Republikder am zweiten Tag der Wahl mindestens 18 Jahre alt ist und am Tag der Wahl mit ständigem Wohnsitz in der Gemeinde gemeldet ist.
  • Das Wahlrecht ist Bürger eines anderen EU-Landes, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat, am Wahltag in der Gemeinde als ständiger oder vorübergehender Einwohner gemeldet ist (muss ein eingetragener Einwohner sein), und wenn selbst gefragt bis spätestens Mittwoch, 21. September 2022, 16.00 Uhr, in das ständige Wählerverzeichnis eingetragen zu werden beim Gemeindeamt Vestec (Vestecká 3, Vestec). Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaates, die einen Antrag auf Eintragung gestellt haben, bleiben so lange in der Ergänzung des ständigen Wählerverzeichnisses eingetragen, bis sie selbst ihre Streichung beantragen oder das Wahlrecht verloren haben. Durch einen Umzug innerhalb der Tschechischen Republik erlischt das Wahlrecht nicht; die Informationen über die Eintragung in die Ergänzung des ständigen Wählerverzeichnisses "wandern" mit dem wahlberechtigten EU-Bürger mit.

Antrag auf Eintragung eines Wählers aus einem anderen EU-Land in das ständige Wählerverzeichnis

Antrag auf Eintragung in das ständige Wählerverzeichnis

Wann dürfen Sie nicht wählen?

Hindernisse für die Ausübung des Wahlrechts sind:

  • Gesetzliche Beschränkung der persönlichen Freiheit aufgrund von Freiheitsentzug
  • Einschränkung der Rechtsfähigkeit zur Ausübung des Wahlrechts
  • gesetzliche Einschränkung der persönlichen Freiheit zum Schutz der öffentlichen Gesundheit (Quarantäne)
  • Ableistung des Dienstes als einberufener Soldat im Ausland oder als Soldat der Reserve im Ausland

Identitätsnachweis

Der Wähler muss im Wahllokal seine Identität und die Staatsangehörigkeit der Tschechischen Republik nachweisen

  • einen gültigen Personalausweis,
  • einen gültigen Reisepass der Tschechischen Republik,
  • bei Ausländern eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine befristete Aufenthaltsbescheinigung (ab 2. August 2021 eine Anmeldebescheinigung)

Wenn der Wähler seine Identität und Staatsangehörigkeit nicht mit den erforderlichen Dokumenten nachweisen kann, wird er nicht zur Wahl zugelassen.

Abstimmungsverfahren

Der Wähler erhält von der Wahlkommission des Wahlbezirks einen leeren amtlichen Umschlag mit einem amtlichen Stempel. Auf Antrag stellt die Kommission auch einen Stimmzettel aus.

Bei der gleichzeitigen Wahl 2022 erhält der Wähler einen GRAUEN Umschlag für die Kommunalwahl und einen GELBEN Umschlag für die Senatswahl. Die Farbe des Umschlags entspricht der Farbe des Stimmzettels - grau für den Stadtrat, gelb für den Senat.

Jeder Wähler stimmt persönlich ab, eine Stimmrechtsvertretung ist nicht zulässig.

Der Wähler tritt mit dem amtlichen Umschlag und dem Stimmzettel ein zu dem für die Bearbeitung der Stimmzettel vorgesehenen Bereich. Ein Wähler, der aufgrund eines körperlichen Gebrechens nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu korrigieren, oder der nicht lesen oder schreiben kann, kann sich von einem anderen Wähler, jedoch nicht von einem Mitglied der Wahlkommission des Wahlbezirks, in den Bereich der Korrektur des Stimmzettels begleiten lassen und den Stimmzettel korrigieren und in den amtlichen Umschlag legen lassen oder den amtlichen Umschlag in die Wahlurne legen.

Die Zahl der in einer bestimmten Gemeinde zu wählenden Gemeinderäte ist am Kopf des Stimmzettels angegeben - bei den Gemeinderatswahlen 2022 werden 15 Mitglieder gewählt.

Stimmzettel ist ERFORDERLICH EDIT auf eine der folgenden Arten:

  1. Markierung mit einem Kreuz im Quadrat in der Spaltenüberschrift nur eine wählende Partei vor dem Namen der wählenden Partei. Damit erhalten die Kandidaten dieser Wahlpartei eine Stimme in der Reihenfolge der Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderats. Wenn ein Wähler ein Kreuz bei einer Wahlpartei macht, kreuzt er/sie nicht mehr bestimmte Kandidaten dieser Wahlpartei an. Die Benotung der Kandidaten dieser Wahlpartei wird in einem solchen Fall nicht berücksichtigt.
  2. Markierung in Rahmen ein Kreuz vor den Namen der Kandidaten dieser Kandidat, für den der Wähler stimmt, nämlich von einer beliebigen Wählergruppe. Die höchste Anzahl von Kandidaten, die angekreuzt werden kann, ist die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderats - für die Wahlen zum Gemeinderat von Vestec im Jahr 2022 können Sie wählen maximal 15 Kandidaten. Wenn Sie für weniger als 15 Kandidaten stimmen, ist Ihre Stimme trotzdem gültig.
  3. Kombinieren Sie beide Wege und kreuzen Sie eine Wahlpartei an, und dann in dem Kästchen vor dem Namen des Kandidaten die anderen Kandidaten der anderen Wahlparteien. In diesem Fall wird die Stimme den einzeln angekreuzten Kandidaten gegeben. Es werden nur so viele Kandidaten der angekreuzten Wahlpartei gewählt, wie noch zu wählen sind, und zwar in der Reihenfolge des Stimmzettels.

Video - Wie kann ich meinen Stimmzettel bearbeiten?

Der Wähler gibt seine Stimme ab, indem er den amtlichen Umschlag mit dem gewählten Stimmzettel in die Wahlurne vor der Wahlkommission des Wahlbezirks legt.

Wann kann ein Stimmzettel ungültig sein?

Der Wähler muss sicherstellen, dass in den offiziellen Umschlag legte er nur einen angepassten Stimmzettel. Ein Stimmzettel ohne jegliche Änderung ist ungültig. Auch mehrere Stimmzettel im amtlichen Umschlag bedeuten eine ungültige Stimme. Der Stimmzettel muss in einen amtlichen Umschlag der gleichen Farbe gesteckt werden, sonst ist die Stimme des Wählers ungültig (für den Stadtrat GRAUE STIMMZETTEL = GRAUER UMSCHLAG). Ungültig sind auch Stimmzettel, die nicht auf dem vorgeschriebenen Vordruck abgegeben wurden, zerrissene Stimmzettel und Stimmzettel, die nicht in den amtlichen Umschlag gesteckt wurden.

Wer erhält das Mandat?

Bei der Auszählung der Stimmen haben die einzelnen Kandidaten Vorrang vor der gesamten Partei - Präferenzen innerhalb der gewählten Partei werden nicht berücksichtigt (siehe Beispiel für die Auswertung in der Abbildung). So werden zunächst die Stimmen für die Kandidaten vergeben; die Gesamtzahl der Stimmen für die Partei ergibt sich aus der Summe der Stimmen für die einzelnen Kandidaten. Die Anzahl der Stimmen für jede Partei wird dann verwendet, um zu bestimmen, wie viele Sitze jede Partei im Rat erhält.
Erst im zweiten Schritt können Ihre Stimmen für einzelne Kandidaten dazu beitragen, dass diese einen Teil der von der Partei gewonnenen Sitze gewinnen. Dies wird durch Präferenzstimmen bestimmtdie berechnet werden, indem man die Gesamtzahl der Stimmen, die eine Partei erhalten hat, geteilt durch die Zahl ihrer Kandidaten. Wenn ein Kandidat der Kandidat hat mindestens 10 Prozent mehr Stimmen als der Durchschnitt der so ermittelten Parteistimmen...wird er an die Spitze der Liste springen.

Wähler-ID-Karten

Für die Kommunalwahlen werden keine Wählerausweise ausgestellt.

Dokumente des Bürgermeisters

Informationen über die Anzahl und die Standorte der Wahllokale

Einberufung der 1. Sitzung des Bezirkswahlausschusses

Benachrichtigung der Mitglieder des Bezirkswahlausschusses, deren Teilnahme an der Fortbildung obligatorisch ist

Mitteilung an die Wähler über Zeit und Ort der Wahlen 2022

Kommunalwahlen - allgemein

Die Wahlen zu den Gemeinderäten werden durch das Gesetz Nr. 491/2001 Slg. über die Wahlen zu den Gemeinderäten und über die Änderung einiger Gesetze in der geänderten Fassung (im Folgenden als "Wahlgesetz" bezeichnet) geregelt, die Durchführungsverordnung ist die Verordnung Nr. 59/2002 Slg. über die Durchführung einiger Bestimmungen des Gesetzes Nr. 491/2001 Slg. über die Wahlen zu den Gemeinderäten und über die Änderung einiger Gesetze in der geänderten Fassung (im Folgenden als "Verordnung" bezeichnet). Das Gesetz Nr. 128/2000 Z.z. über die Gemeinden (Gemeindegründung) in seiner geänderten Fassung (im Folgenden als "Gemeindegesetz" bezeichnet) gilt auch für die Kommunalwahlen im weiteren Sinne.

Datum der Wahl

Die Wahlen zu den Gemeinderäten werden spätestens 90 Tage vor dem Termin vom Präsidenten der Republik angekündigt. Die Proklamation wird in der Gesetzessammlung veröffentlicht. Als Tag der Verkündung gilt der Tag, an dem der Band der Gesetzessammlung, in dem der Beschluss zur Verkündung der Wahlen veröffentlicht wurde, in Umlauf gebracht wurde (§ 3 Absatz 1 des Wahlgesetzes).

Wahlsystem

Das System der Wahlen zu den Gemeinderäten ist eines der am meisten bis hin zu den komplexesten Systemen Wahlen in unserem Land. Anstelle von Ringen spielen sie eine wichtige Rolle bei Kommunalwahlen kreuzt. Der Wähler kann wählen, ob er die gesamte Wahlpartei ankreuzt oder für einzelne Kandidaten stimmt. Die beiden Optionen können auch kombiniert werden.

Ein Wähler hat so viele Stimmen, wie es Ratsmitglieder gibt. Wenn er/sie mehr als einen Kandidaten ankreuzt, ist seine/ihre Stimme ungültig. Wenn er weniger Kandidaten ankreuzt, ist der Stimmzettel trotzdem gültig.

Wenn ein Wähler sein Kreuz sowohl bei der Wahlpartei als auch bei den Kandidaten derselben Partei macht, ist die Stimme nur für die Wahlpartei gültig, Kreuze zählen nicht für ausgewählte Kandidaten. Ein Wähler kann jedoch ein Kreuz bei einer Wahlpartei machen und weitere Kreuze bei Kandidaten anderer Parteien vergeben. In diesem Fall wird die Anzahl der Stimmen, die andere Kandidaten als die gewählte Partei erhalten haben, vom Ende der Liste abgezogen. Zum Beispiel,Wenn eine Partei 25 Kandidaten hat und ein Wähler diese Partei ankreuzt, aber sechs Kandidaten einer anderen Partei ankreuzt, erhalten nur die ersten 19 Kandidaten der Partei, die vom Wähler angekreuzt wurden, eine Stimme.

Verteilung der Mandate

Zunächst werden die Stimmen gezählt, die die Partei als Ganzes erhalten hat. Auf diese Weise wird ermittelt, wie viele Sitze jede Partei im Rat erhält. Erst im zweiten Schritt können Ihre Stimmen für einzelne Kandidaten dazu beitragen, dass diese einen Teil der von der Partei gewonnenen Sitze gewinnen. Dies wird durch Präferenzstimmen bestimmtdie berechnet werden, indem man die Gesamtzahl der von der Partei erhaltenen Stimmen geteilt durch die Zahl ihrer Kandidaten. Hat ein Kandidat mindestens 10 Prozent mehr Stimmen als der Durchschnitt der so ermittelten Parteistimmen, so rückt er auf den ersten Platz der Kandidatenliste vor. Bei mehreren Kandidaten mit der gleichen Stimmenzahl entscheidet die Anzahl der Stimmen, bei Stimmengleichheit die ursprüngliche Reihenfolge auf der Liste.

Wie kann ich für den Gemeinderat kandidieren?

Wie man für den Stadtrat kandidiert

Gewählte Parteien
Das passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, d.h. die Wahlparteien, sind in § 20 des Wahlgesetzes abschließend definiert. Als Wahlpartei können eingetragene politische Parteien und politische Bewegungen, deren Tätigkeit nicht ausgesetzt wurde, sowie deren Koalitionen, unabhängige Kandidaten, Vereinigungen unabhängiger Kandidaten oder Vereinigungen politischer Parteien oder politischer Bewegungen und unabhängiger Kandidaten auftreten. 
Für jeden Typ von Wählerpartei stellen wir Folgendes dar
  • Das Verfahren für die Eintragung einer politischen Partei oder politischen Bewegung wird durch das Gesetz Nr. 424/1991 Slg. über die Vereinigung in politischen Parteien und politischen Bewegungen in seiner geänderten Fassung geregelt (siehe § 6 ff. dieses Gesetzes). Um eine politische Partei oder eine politische Bewegung zu gründen, muss beim Innenministerium ein Antrag auf Eintragung gestellt werden, dem die Satzung in zweifacher Ausfertigung und eine Petition von mindestens eintausend Bürgern, die die Gründung der politischen Partei oder der politischen Bewegung fordern, beigefügt werden muss;
  • eine Koalition politischer Parteien und politischer Bewegungen sowie eine Vereinigung politischer Parteien oder politischer Bewegungen und unabhängiger Kandidaten ist ein Zusammenschluss, der durch eine Vereinbarung der betreffenden Parteien für eine bestimmte Wahl gebildet wird, die durch die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter der politischen Partei oder der politischen Bewegung, die die Kandidatenliste einreicht, zum Ausdruck kommt;
  • Die Vereinigung unabhängiger Kandidaten ist keine Bürgervereinigung im Sinne des Gesetzes Nr. 83/1990 Slg. über die Vereinigung von Bürgern in seiner geänderten Fassung; sie hat nicht den Status einer juristischen Person, die nach Erfüllung der Voraussetzungen für ihre Gründung durch Eintragung beim Innenministerium den Status einer Bürgervereinigung erlangt Die Vereinigung unabhängiger Kandidaten ist eine informelle Gruppe, die im Gegensatz zu politischen Parteien und politischen Bewegungen (siehe oben) nirgendwo eingetragen ist. Eine Vereinigung unabhängiger Kandidaten ist eine Ad-hoc-Wahlpartei, d. h. nur für die Wahlen, bei denen sie antritt.
Kandidatinnen und Kandidaten
Um in den Gemeinderat gewählt zu werden, müssen die Kandidaten die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen, d.h. sie müssen spätestens am Tag der Wahl 18 Jahre alt sein, ihren ständigen Wohnsitz in der Gemeinde haben, in der sie sich zur Wahl stellen, und nicht zuletzt müssen sie Bürger der Tschechischen Republik oder Bürger eines anderen Staates sein, dessen Wahlrecht durch ein internationales Abkommen gewährt wird, an das die Tschechische Republik gebunden ist und das in der Sammlung der internationalen Verträge veröffentlicht wurde (Bürger der EU-Mitgliedstaaten).
Darüber hinaus darf ein Kandidat an der Ausübung des Wahlrechts nicht durch die in § 4 Absatz 2 Buchstaben a) und b) des Wahlgesetzes genannten Hindernisse, d. h. durch eine gesetzliche Beschränkung der persönlichen Freiheit durch Freiheitsentzug oder Entmündigung, gehindert werden.
Die letzte Bedingung, die nicht die Wahl zum Mitglied des Gemeinderats, sondern die spätere Ausübung des Mandats ausschließt, ist die Bedingung in § 5 Absätze 2, 3 und 4 des Wahlgesetzes, die die Frage der Unvereinbarkeit von Ämtern regelt.
Liste der Bewerberinnen und Bewerber
Die Einreichung von Nominierungsunterlagen ist in Abschnitt 21 des Wahlgesetzes geregelt. Ein Muster für eine Kandidatenliste ist in dem Dekret wie folgt dargestellt Modell Nr. 6 (doc, 29 kB). Die Anforderungen an eine Kandidatenliste sind in Abschnitt 22 des Wahlgesetzes erschöpfend definiert.
Eine wählende Partei, mit Ausnahme eines unabhängigen Kandidaten, handelt in Wahlangelegenheiten durch ihren Bevollmächtigten. Der Bevollmächtigte oder sein Stellvertreter muss eine natürliche Person sein, die auf der Kandidatenliste so benannt ist; es darf sich nicht um eine Person unter 18 Jahren, um eine Person, der die Geschäftsfähigkeit entzogen wurde, oder um einen Kandidaten handeln. Die Handlungen des Beauftragten sind für den Wähler verbindlich. Eine Wahlpartei kann ihren Bevollmächtigten schriftlich widerrufen; die Vollmacht erlischt mit dem Eingang des Widerrufs bei der Registrierungsstelle (§ 22 Absatz 4 des Wahlgesetzes).
Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers
Der Kandidatenliste ist eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung des Kandidaten beizufügen, dass er mit seiner Kandidatur einverstanden ist, dass ihm keine Hinderungsgründe für seine Wählbarkeit bekannt sind oder dass diese Hinderungsgründe bis zum Tag der Kommunalwahlen weggefallen sein werden und dass er nicht seine Zustimmung zur Aufnahme in eine andere Kandidatenliste für die Wahlen zum selben Gemeinderat gegeben hat. In der Erklärung muss der Kandidat den Ort, an dem er mit ständigem Wohnsitz gemeldet ist (d. h. seine vollständige Anschrift), und sein Geburtsdatum angeben (§ 22 Absatz 3 des Wahlgesetzes). Ein Muster der Erklärung des Bewerbers findet sich in Anhang 1 der Verordnung als Anhang zu Muster Nr. 6 (doc, 24 kB).
Petition
Wenn ein unabhängiger Kandidat oder eine Vereinigung unabhängiger Kandidaten eine Wahlpartei bildet, muss der Kandidatenliste gemäß § 21 Absatz 4 des Wahlgesetzes eine von den Wählern unterzeichnete Petition zur Unterstützung der Kandidatur dieser Wahlpartei beigefügt werden. Die Voraussetzungen für die Petition sind in der oben genannten Bestimmung des Gesetzes festgelegt, wobei die erforderliche Anzahl der Unterschriften von Wahlberechtigten im Anhang des Gesetzes im Verhältnis zur Einwohnerzahl der Gemeinde am 1. Januar des Jahres, in dem die Wahl stattfindet, d. h. am 1. Januar 2010, angegeben ist. Die erforderliche Anzahl von Unterschriften wird von der Meldebehörde mindestens 85 Tage vor dem Wahltag an der amtlichen Anschlagtafel veröffentlicht. Nur Wahlberechtigte dürfen die Petition unterzeichnen, d.h. die Bedingung des ständigen Wohnsitzes in der Gemeinde muss ebenfalls erfüllt sein. Wer ein Wähler ist, ist in Abschnitt 4(1) und (2) des Wahlgesetzes festgelegt. Neben der Unterschrift des Wählers müssen Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort (d. h. die vollständige Adresse) angegeben werden, da die Stimme sonst nicht für die Wählerpartei gezählt werden kann. Auch die Unterschriften der Kandidaten selbst werden nicht gezählt. Im Falle einer Petition ist kein Exemplar verfügbar.
Anzahl der Bewerber
Die Zahl der Kandidaten auf der Kandidatenliste ist auf die Zahl der in den jeweiligen Gemeinderat gewählten Mitglieder begrenzt. Nur wenn in der Gemeinde 7 oder weniger Mitglieder des Gemeinderats zu wählen sind, darf eine Wählerpartei höchstens so viele Kandidaten aufstellen, wie Mitglieder des betreffenden Gemeinderats zu wählen sind, erhöht um ein Drittel und abgerundet auf die nächste ganze Zahl. So können beispielsweise bei der Wahl eines Gemeinderats mit 7 Mitgliedern höchstens 9 Kandidaten auf die Kandidatenliste gesetzt werden, bei einem Gemeinderat mit 6 Mitgliedern 8 Kandidaten und bei einem Gemeinderat mit 5 Mitgliedern 6 Kandidaten.
Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderats für jede Wahlperiode wird vom Gemeinderat spätestens 85 Tage vor dem Termin der Gemeinderatswahlen festgelegt (§ 67 des Gemeindegesetzes) und spätestens 2 Tage nach der Festlegung an der Amtstafel des Gemeindeamts bekannt gegeben (§ 68 Abs. 2 des Gemeindegesetzes), d.h. 83 Tage vor dem Termin der Wahlen.
Einreichung von Kandidatenlisten
Gemäß § 21 Absatz 3 des Wahlgesetzes müssen die wahlwerbenden Parteien spätestens 66 Tage vor dem Tag der Kommunalwahlen bis 16.00 Uhr eine Kandidatenliste (oder im Falle einer Vereinigung unabhängiger Kandidaten oder eines unabhängigen Kandidaten einen Antrag) einreichen. zur Zulassungsstelle. Innerhalb dieser Frist muss die Kandidatenliste bereits bei der Zulassungsstelle abgegeben worden sein, d. h. es reicht nicht aus, wenn sie per Post eingereicht wird. Die Fristen nach dem Wahlgesetz können nicht verlängert oder aufgehoben werden.
Für die Kommunalwahlen ist das Einwohnermeldeamt das Gemeindeamt in Gemeinden, in denen mindestens zwei Abteilungen eingerichtet sind; in anderen Gemeinden ist das Einwohnermeldeamt das zuständige Gemeindeamt (§ 21 Absatz 3 des Wahlgesetzes). Die Liste der Einwohnermeldeämter in ihrem Amtsbezirk wird von der zuständigen Gemeindebehörde mindestens 85 Tage vor dem Wahltag an ihrer Amtstafel veröffentlicht.
Bewertung und Registrierung von Kandidatenlisten
Das Einwohnermeldeamt prüft innerhalb einer Frist von 66 bis 60 Tagen vor dem Wahltag, ob die Kandidatenliste alle im Wahlgesetz festgelegten Anforderungen erfüllt. Ist dies nicht der Fall, wird die wahlwerbende Partei von der Registrierungsstelle gemäß § 23 Absatz 1 des Wahlgesetzes aufgefordert, die Mängel spätestens 58 Tage vor dem Wahltermin und spätestens 53 Tage vor dem Wahltermin zu beheben.
Behebt die Wahlpartei die Mängel nicht, entscheidet die Registrierungsstelle innerhalb von 48 Tagen vor dem Wahltag über die Streichung des Kandidaten von der Kandidatenliste (§ 23 Absatz 2 des Wahlgesetzes), die Zurückweisung der Kandidatenliste (§ 23 Absatz 3 Buchstabe b des Wahlgesetzes) oder, wenn die Kandidatenliste den Anforderungen des Wahlgesetzes entspricht, die Registrierung der Kandidatenliste (§ 23 Absatz 3 Buchstabe a des Wahlgesetzes).
Gegen die Zurückweisung einer Kandidatenliste, die Streichung eines Kandidaten auf einer Kandidatenliste oder gegen die Eintragung einer Kandidatenliste können die Wahlpartei, die die Kandidatenliste eingereicht hat, und im Falle der Streichung eines Kandidaten der Kandidat innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Zustellung der Entscheidung (die Entscheidung gilt am dritten Tag nach dem Tag ihres Aushangs an der Amtstafel des Einwohnermeldeamtes als zugestellt) beim zuständigen Regionalgericht Rechtsschutz beantragen.
Wahlkampf
Die Präsentation der Kandidaten im Wahlkampf ist ihnen selbst überlassen. Gemäß § 30 Absatz 1 des Gesetzes kann der Bürgermeister mindestens 10 Tage vor dem Tag der Kommunalwahlen eine Fläche für den Aushang von Wahlplakaten reservieren. Die Möglichkeit, davon Gebrauch zu machen, muss mit dem Grundsatz der Gleichheit der zur Wahl stehenden Parteien vereinbar sein. Nach Absatz 3 der vorgenannten Bestimmung sind Wahlwerbung und Werbung für die Parteien an Wahltagen in dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, und in dessen unmittelbarer Umgebung verboten.
Ankündigung der Wahlen - Gemäß § 3 Absatz 1 des Wahlgesetzes kündigt der Präsident der Republik die Wahlen zu den Gemeinderäten spätestens 90 Tage vor der Durchführung der Wahlen an.

Chronologische Zusammenfassung

Vor der Wahl (größtenteils) 
  • Erstellung einer Kandidatenliste + Petition (im Falle von Wahlparteien, für die dies gesetzlich vorgeschrieben ist)
  • Sammlung von Unterschriften für die Petition
  • Eintragung einer politischen Partei oder einer politischen Bewegung beim Innenministerium
Nach der Bekanntgabe der Wahlen zum 
  • 66 Tage vor dem Wahltag (bis 16.00 Uhr) - Einreichung der Kandidatenliste beim Einwohnermeldeamt (§ 21 Absatz 3 des Wahlgesetzes)
  • 66-60 Tage vor dem Wahltag - die Möglichkeit, zusätzliche Kandidaten in die Kandidatenliste aufzunehmen oder deren Reihenfolge zu ändern (§ 22 (2) des Wahlgesetzes)
  • 53 Tage vor dem Wahltag - Beseitigung von Mängeln auf den Kandidatenlisten
    (Abschnitt 23(1) des Wahlgesetzes) /falls zutreffend/
  • 30 Tage vor dem Wahltag - Entsendung von Vertretern in den Bezirkswahlausschuss (§ 17 Absatz 2 des Wahlgesetzes)
  • 48 Stunden vor Beginn der Wahlen - die Möglichkeit für die Kandidaten, ihre Kandidatur schriftlich zurückzuziehen (§ 24 (1), (3) des Wahlgesetzes)

Mitteilung an die Zulassungsbehörden

Daten über die Zahl der Ausländer, die zur Ermittlung der Bevölkerung der Gemeinde benötigt werden