VV - Maßnahmen allgemeiner Art des Landwirtschaftsministeriums nach dem Forstgesetz

UREDNI_DESKA_KATEGORIE:
Übrig
UREDNI_DESKA_ERSTELLT:
7.11.2022
UREDNI_DESKA_VISIBLE_UNTIL:
8.12.2022

Das Landwirtschaftsministerium als zentrale Behörde der staatlichen Forstverwaltung ist gemäß Abschnitt 49 Absatz 2 Buchstabe e des Gesetzes Nr. 289/1995 Slg. zuständig, 17110/2020-MZE_16212 vom 2.4.2020, geändert durch die allgemeine Naturmaßnahme Nr. MZE-49892/2021-16212 vom 14.9.2021.

Ab dem 1.1.2023 wird die allgemeine Maßnahme in dieser vollständigen Fassung in Kraft sein:

  1. In den Wäldern auf dem Gebiet der Tschechischen Republik, mit Ausnahme der Wälder in den Nationalparks und ihren Schutzzonen, ist vorgeschrieben, dass eine Lichtung, die durch ungewollten Holzeinschlag entstanden ist, innerhalb von 5 Jahren wieder aufgeforstet werden muss und dass der Waldbestand darauf innerhalb von 10 Jahren nach seiner Entstehung gesichert werden muss;
  2. In den Wäldern des Gebiets, das aus den in Anhang 1 dieser allgemeinen Naturmaßnahme aufgeführten Katastergebieten besteht, die einen integralen Bestandteil dieser Maßnahme bilden:

2.1. Bei der Aufforstung von Kalamitätslichtungen mit einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 2 ha ist es zulässig, in einem der Größe, dem Gelände und den sonstigen Gegebenheiten des aufzuforstenden Gebietes angemessenen Abstand, mindestens jedoch 20 m, einen bis zu 5 m breiten unbewaldeten Streifen zu belassen, und wenn die Kalamitätslichtung den Waldrand bildet, ist es zulässig, einen bis zu 5 m breiten unbewaldeten Streifen zu belassen, um die Walddecke zu bilden;

2.2. wird festgelegt, dass, wenn der Waldeigentümer den oder die Streifen gemäß Nummer 2.1. unbewaldet lässt, diese Streifen als waldfrei gelten und ihre Fläche um die aufzuforstende Fläche im Bereich der Rodung verringert werden kann.

MZ_OOP_MZE-59640/2022-16212.pdf

Anhang Nr. 1 - Liste der betroffenen Katastergebiete.pdf