Maßnahmen allgemeiner Art - Ausnahme von den Grundvoraussetzungen für den Schutz des gemeinen Wolfes

UREDNI_DESKA_KATEGORIE:
Übrig
UREDNI_DESKA_ERSTELLT:
15.4.2024
UREDNI_DESKA_VISIBLE_UNTIL:
30.4.2024

I. Das Bezirksamt der Mittelböhmischen Region als zuständige Naturschutzbehörde (nachstehend "das OOP" genannt) genehmigt gemäß den Bestimmungen des § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a, b und c des Gesetzes Nr. 114/1992 Slg, über den Natur- und Landschaftsschutz in seiner geänderten Fassung (im Folgenden als "Gesetz" bezeichnet) im Interesse des Schutzes der wild lebenden Tiere und Pflanzen, im Interesse der Verhütung schwerer Schäden, insbesondere an der Tierwelt. im Interesse der öffentlichen Gesundheit oder der öffentlichen Sicherheit eine Befreiung von den Grundvoraussetzungen für den Schutz der Exemplare des besonders geschützten Gemeinen Wolfs, nämlich eine Befreiung vom Verbot, Exemplare des Gemeinen Wolfs zu stören, zu fangen oder zu töten, die nach den Kriterien des Notfallplans für den Umgang mit problematischen Exemplaren des Gemeinen Wolfs beurteilt werden, sowie eine Befreiung vom Verbot, aufgrund dieser Befreiung gefangene oder getötete Exemplare zu halten oder zu transportieren. Die Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung sind dem vollständigen Text der Allgemeinen Verordnung zu entnehmen.

II. Das OOP sieht darüber hinaus gemäß den Bestimmungen von Abschnitt 5(6) des Gesetzes Maßnahmen zur Kontrolle (Entfernung) von Hybriden aus Wolf und Hund unter den im vollständigen Text der Maßnahme allgemeiner Art genannten Bedingungen vor.

III. Darüber hinaus genehmigt das OOP gemäß den Bestimmungen von § 43 Absatz 1 des Gesetzes eine Ausnahme von den grundlegenden Schutzbedingungen in Naturschutzgebieten, nämlich vom Verbot des Fangens von Tieren und der Veränderung der geschützten natürlichen Umwelt im Widerspruch zu den detaillierteren Schutzbedingungen von Naturschutzgebieten gemäß § 34 Absatz 1 Buchstaben e und f des Gesetzes, und erteilt die Zustimmung zu Tätigkeiten, die gemäß den detaillierteren Schutzbedingungen von besonders geschützten Gebieten gemäß § 44 Absatz 4 des Gesetzes eingeschränkt sind, die die Umsetzung dieser allgemeinen Maßnahme einschränken. Die gewährte Ausnahme und die erteilte Genehmigung sind strikt an die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gemäß den Nummern 1 und II dieser allgemeinen Naturmaßnahme gebunden.

Die Maßnahme allgemeiner Art gilt bis zum 31. Dezember 2033.

Volltext_Allgemeine_Stellungnahme_zum_Schutz_des_Wolfs.pdf