Obligatorische Offenlegungen
Informationen, die gemäß dem Dekret Nr. 515/2020 Slg. zu veröffentlichen sind, das Folgendes vorsiehtdie Struktur der über das verpflichtete Unternehmen veröffentlichten Informationen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 106/1999 Slg. über den freien Zugang zu Informationen in seiner geänderten Fassung.
1. der Name
Gemeindeamt Vestec, Gemeinde Vestec
2. Grund und Art der Errichtung
Gesetz Nr. 128/2000 Slg. über die Gemeinden (Gemeindegründung), in der geänderten Fassung
Aus der Geschichte des Dorfes - Seite Geschichte von Vestec
3. Organisatorische Struktur
Die Organe der Gemeinde sind die Gemeindeversammlung, der Gemeinderat, der Bürgermeister, das Gemeindeamt und die Gemeindepolizei. Der Bürgermeister ernennt den Sekretär des Gemeindeamtes.
Kontakte zur Gemeindeverwaltung
Kontakte der Mitarbeiter des Amtes
Kommissionen und Ausschüsse der Gemeinde:
Finanzausschuss
Prüfungsausschuss
Kommission für Umweltschutz
Redaktionsausschuss
Von der Gemeinde eingerichtete Organisationen:
Kindergarten Vestec, p.o.
Sportanlagen der Gemeinde Vestec, p.o.
Technische Dienste der Gemeinde Vestec, p.o.
4. die Kontaktverbindung
5. Bankverbindung
Kontonummer: 0388054389; Bankleitzahl: 0800
Dieses Konto ist für für die Zahlung örtlicher Gebühren, Verwaltungsabgaben, Bußgelder und Kosten.
Lokale Gebühren und Verwaltungsabgaben können auch während der Öffnungszeiten des Gemeindeamtes (Vestecká 3, Vestec, Erdgeschoss) in bar bezahlt werden. Die Zahlung kann auch per Kreditkarte im Büro erfolgen.
6 ID NUMMER
Mehrwertsteuer: 00 507 644 (Gemeinde Vestec)
7. Zahler der Mehrwertsteuer
Wir sind kein Mehrwertsteuerzahler.
8. Dokumente
8.1 Liste der wichtigsten Dokumente:
- Programmhinweis
- Erlasse und Verordnungen
- Entschließungen des Rates und des Rates
- Ratsprotokolle
- Flächennutzungsplan
- Grüner Faden als Teil des Landschaftsplans
8.2 Haushalt: Kommunaler Haushalt
9 Ersuchen um Informationen
Die Gemeinde stellt dem Antragsteller die Informationen auf Anfrage oder durch Veröffentlichung zur Verfügung. Ein Antrag auf Auskunft im Sinne des Gesetzes 106/1999 Slg. kann mündlich oder schriftlich gestellt werden.
Aus dem schriftlichen Antrag muss eindeutig hervorgehen:
(a) an wen sie gerichtet ist
(b) dass der Antragsteller die Erteilung von Informationen im Sinne dieses Gesetzes begehrt
(c) bei natürlichen Personen, wer sie einreicht (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift des ständigen Wohnsitzes oder, falls nicht als ständiger Wohnsitz gemeldet, Wohnanschrift und Zustellungsanschrift, falls abweichend von der Anschrift des ständigen Wohnsitzes oder der Wohnanschrift)
(d) bei juristischen Personen den Namen, die Kennnummer, die Anschrift des eingetragenen Sitzes und die Zustellungsanschrift, falls diese von der Anschrift des eingetragenen Sitzes abweicht
(e) Zustelladresse: auch eine elektronische Adresse.
Enthält der Antrag nicht die oben genannten Anforderungen, handelt es sich nicht um einen Antrag im Sinne dieses Gesetzes.
Wenn das Fehlen von Informationen über den Antragsteller das Verfahren zur Bearbeitung von Anträgen auf Informationen nach diesem Gesetz behindert, fordert die Gemeindebehörde den Antragsteller innerhalb von sieben Kalendertagen nach Einreichung des Antrags auf, den Antrag zu vervollständigen, und weist ihn darauf hin, dass der Antrag aufgegeben wird, wenn er dieser Aufforderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Aufforderung nachkommt.
Schriftlicher Antrag
(a) verständlich sein
(b) es muss klar sein, um welche Informationen es geht
(c) Sie darf nicht zu weit gefasst werden.
Ist der Antrag unklar, wird nicht deutlich, welche Informationen verlangt werden, oder ist er zu allgemein formuliert, wird der Antragsteller aufgefordert, den Antrag innerhalb von sieben Tagen nach Einreichung des Antrags zu präzisieren. Gibt der Antragsteller den Antrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Aufforderung an, so wird beschlossen, den Antrag abzulehnen.
Sind die beantragten Informationen für ihren Zuständigkeitsbereich nicht relevant, stellt sie den Antrag zurück und teilt dies dem Antragsteller innerhalb von 7 Tagen nach Eingang des Antrags mit.
Die Gemeindebehörde stellt die angeforderten Informationen innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Ersuchens oder nach dessen Fertigstellung zur Verfügung. Über das Verfahren zur Erteilung der Auskünfte ist ein Protokoll zu führen.
Die Frist für die Übermittlung der Informationen kann von der Gemeinde aus schwerwiegenden Gründen verlängert werden, darf jedoch 10 Tage nicht überschreiten. Ernstzunehmende Gründe sind:
- Auffinden und Sammeln der angeforderten Informationen in anderen Ämtern, die von dem Amt, das das Ersuchen bearbeitet, getrennt sind
- das Auffinden und Sammeln der großen Menge an einzelnen und unterschiedlichen Informationen, die in einem einzigen Antrag benötigt werden
- Absprache mit einem anderen Verpflichteten oder zwischen zwei oder mehreren Teilen eines Verpflichteten
Der Antragsteller muss immer rechtzeitig vor Ablauf der Auskunftsfrist nachweislich über die Fristverlängerung und die Gründe dafür informiert werden.
Gibt die Gemeinde dem Antrag, auch teilweise, nicht statt, so erlässt sie innerhalb der Frist für die Bearbeitung von Anträgen einen Bescheid, mit dem der Antrag oder ein Teil des Antrags abgelehnt wird, es sei denn, der Antrag wird zurückgestellt.
Wird dem Antrag aus Gründen des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen oder des Schutzes von Rechten Dritter am Gegenstand des Urheberrechts nicht stattgegeben, so ist in der Begründung der Entscheidung anzugeben, wer das Recht auf das Geschäftsgeheimnis ausübt oder wer die Eigentumsrechte am Gegenstand des Urheberrechts ausübt, sofern diese Person der Gemeinde bekannt ist.
Richtet sich das Auskunftsersuchen auf die Bereitstellung veröffentlichter Informationen, so kann die Gemeinde dem Antragsteller so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen, anstelle der Bereitstellung der Informationen die Daten mitteilen, die es dem Antragsteller ermöglichen, die veröffentlichten Informationen zu finden und zu erhalten. Besteht der Antragsteller auf der direkten Bereitstellung der veröffentlichten Informationen, so stellt die Gemeinde diese zur Verfügung.
Berufung einlegen:
1) Die Entscheidung einer Gemeinde, einen Antrag abzulehnen, kann angefochten werden.
2) Die Gemeinde legt die Beschwerde zusammen mit den Akten innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Beschwerde bei der übergeordneten Behörde vor.
3) Die vorgesetzte Behörde entscheidet über die Beschwerde innerhalb von 15 Tagen nach Einreichung der Beschwerde durch die Gemeinde. Die Frist für die Entscheidung über den Einspruch beträgt 15 Arbeitstage ab dem Tag des Eingangs des Einspruchs bei der Gemeinde. Die Frist kann nicht verlängert werden.
(4) Bei der gerichtlichen Überprüfung einer Entscheidung über einen Rechtsbehelf, der auf eine Klage nach einer besonderen Rechtsvorschrift gestützt ist, prüft das Gericht, ob Gründe für die Ablehnung des Antrags vorliegen. Liegen keine Gründe für die Ablehnung des Antrags vor, so hebt das Gericht die Beschwerdeentscheidung und die Entscheidung der Gemeinde über die Ablehnung des Antrags auf und ordnet an, dass die Gemeinde die beantragten Informationen erteilt.
Beschwerde über das Verfahren zur Bearbeitung eines Auskunftsersuchens:
Der Antragsteller kann eine Beschwerde über das Verfahren zur Bearbeitung eines Auskunftsersuchens einreichen (nachstehend "Beschwerde" genannt):
(a) der mit der Bearbeitung des Antrags unter Bezugnahme auf bereits veröffentlichte Informationen nicht einverstanden ist, auf der direkten Bereitstellung der Informationen besteht und die Gemeinde sie ihm nicht zur Verfügung gestellt hat
(b) denen keine Informationen übermittelt wurden, kein endgültiges Lizenzangebot unterbreitet wurde und nach Ablauf der 15-Tage-Frist bzw. der verlängerten 15+10-Tage-Frist keine Entscheidung zur Ablehnung des Antrags getroffen wurde
(c) denen die Informationen teilweise zur Verfügung gestellt wurden, ohne dass eine Entscheidung über die Ablehnung des restlichen Antrags ergangen ist
(d) der mit der Höhe der Gebühr für die Bereitstellung der Informationen nicht einverstanden ist
Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich eingereicht werden. Wird die Beschwerde mündlich vorgebracht und kann nicht sofort bearbeitet werden, so nimmt die Gemeinde eine schriftliche Aufzeichnung der Beschwerde vor.
Die Beschwerde muss innerhalb von 30 Tagen bei der Gemeinde eingereicht werden:
(a) Übermittlung einer Mitteilung über bereits veröffentlichte Informationen
(b) Erhalt der Mitteilung, dass die beantragten Informationen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinde fallen (Zurückstellung des Antrags)
(c) Mitteilung über die Höhe des Entgelts für die Informationen vor deren Erteilung
(d) Ablauf der Frist für die Übermittlung der Informationen (15 Tage ab dem Tag des Eingangs des Ersuchens oder ab dem Tag der Fertigstellung des Ersuchens) bzw. Verlängerung um 10 Tage aus schwerwiegenden Gründen.
Die Beschwerde wird von der übergeordneten Behörde entschieden.
Die Gemeinde legt die Beschwerde zusammen mit den Akten innerhalb von sieben Tagen nach Eingang der Beschwerde der übergeordneten Behörde vor, es sei denn, sie kommt innerhalb dieser Frist der Beschwerde selbst vollständig nach, indem sie die angeforderten Informationen oder das endgültige Genehmigungsangebot vorlegt, oder sie erlässt eine Entscheidung zur Ablehnung des Antrags.
10. Entgegennahme von Eingaben und Vorschlägen
Entgegennahme von Anträgen und sonstigen Eingaben in der Gemeinde Vestec
- Schriftlich an die Gemeinde Vestec, Vestecká 3, 252 50 Vestec, oder per E-Mail an: podatelna@vestec.cz
- Telefonisch unter 313 035 501
- Auf mündliche Anfrage erteilt die Gemeinde mündliche Auskünfte zu einfachen Angelegenheiten. Ein mündlicher Antrag kann jedoch nicht die Grundlage für eine Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren sein. Werden dem Antragsteller auf eine mündliche Anfrage hin keine Informationen erteilt oder hält er sie nicht für ausreichend, muss der Antrag schriftlich gestellt werden.
- Mailbox des Antragstellers: DS: cytasj8
11. Verordnungen
Dekrete und Verordnungen der Gemeinde Vestec
11.1 Die wichtigsten verwendeten Vorschriften
Ein Überblick über die wichtigsten Vorschriften, nach denen die Gemeinde Vestec handelt und Entscheidungen trifft. Diese Verordnungen können im Büro der örtlichen Behörde eingesehen werden.
Zu den wichtigsten Vorschriften, nach denen die Gemeinde handelt und Entscheidungen trifft, gehören die folgenden Rechtsnormen in der jeweils geänderten und ergänzten Fassung:
- Gesetz Nr. 367/1990 Slg. und Gesetz Nr. 128/2000 Slg. über Gemeinden, geändert durch Gesetz Nr. 2/2003 Slg.
- Gesetz Nr. 301/2000 Slg. über Personenstandsregister
- Durchführungsverordnung Nr. 207/2001 zum Gesetz über das Meldewesen
- Dekret. 97/1961 Sammlung der Zentralstelle für Angelegenheiten des Nationalkomitees über Gemeindenamen, Straßenbezeichnungen und Hausnummern
- Arbeitsgesetzbuch
- Gesetz Nr. 412/2005 Slg. über den Schutz von Verschlusssachen und über die Sicherheitsüberprüfung
- Gesetz Nr. 101/2000 Slg. über den Schutz personenbezogener Daten
- Nein. 513/1991 Slg. - Handelsgesetzbuch
- Gesetz Nr. 106/1999 Slg. über den freien Zugang zu Informationen
- Dekret Nr. 442/2006 - legt die Struktur der Informationen nach dem Gesetz Nr. 106/1999 Slg. fest.
- Regierungsverordnung Nr. 173/2006 über die Grundsätze für die Festlegung von Gebühren und Entgelten für die Bereitstellung von Informationen gemäß Gesetz Nr. über den freien Zugang zu Informationen
- Gesetz Nr. 365/2000 Slg. über Informationssysteme der öffentlichen Verwaltung
- Gesetz Nr. 81/2006 Slg. zur Änderung des Gesetzes Nr. 365/2000 Slg. über Informationssysteme der öffentlichen Verwaltung
- Gesetz Nr. 227/2000 Slg. über die elektronische Signatur
- Regierungsverordnung Nr. 495/2004 Slg. zur Durchführung des Gesetzes Nr. 227/2000 Slg.
- Verordnung des Ministeriums für Informatik der Tschechischen Republik Nr. 496/2004 Slg. über elektronische Poststellen
- Gesetz Nr. 500/2004 - Verwaltungsgesetzbuch
- Gesetz Nr. 159/2006 über Interessenkonflikte
11.2 Erlass von Rechtsakten
Diese Rechtsnormen werden ergänzt durch Verordnungen und Vorschriften der Gemeinde Vestec . Sie können auch im Gemeindeamt während der Bürozeiten und an offiziellen Tagen eingesehen werden.
Andere Linkswo Sie die erforderlichen Informationen über die gesetzlichen Normen erhalten können:
Regierung der Tschechischen Republik mit Links zu den einzelnen Ministerien: www.vlada.cz
12. gebühren für die Bereitstellung von Informationen
12.1 Gebührentabelle für die Bereitstellung von Informationen
- Die Veröffentlichung von Informationen wird von der Gemeinde auf eigene Kosten durchgeführt.
- Die Gemeinde ist berechtigt, für die Erteilung von Auskünften auf Grund eines (mündlichen oder schriftlichen) Antrags eine Gebühr zu erheben. Die Höhe der Gebühr für die Auskunftserteilung wird von dem für die Auskunftserteilung zuständigen Bediensteten nach Maßgabe der nachstehenden Gebührenordnung festgesetzt.
- Wurde im Lizenzvertrag eine Lizenzgebühr vereinbart, können die Kosten nicht geltend gemacht werden.
- Die im Tarif genannten Preise gelten nicht für die Ausstellung von Abschriften, Kopien, Fotokopien und Auszügen aus amtlichen Akten, für die Verwaltungsgebühren gemäß Punkt 3 des Tarifs der Verwaltungsgebühren, der einen Anhang zum Gesetz Nr. 368/1992 Slg. über Verwaltungsgebühren in seiner geänderten Fassung bildet, erhoben werden.
- Verlangt die Gemeinde für die Erteilung der Auskünfte ein Entgelt, so teilt sie dies dem Antragsteller vor der Erteilung der Auskünfte schriftlich mit.
- Kommt die Gemeinde ihrer Mitteilungspflicht gegenüber dem Antragsteller gemäß dem vorstehenden Absatz nicht nach, so verliert sie ihren Anspruch auf Erstattung.
- Die Erteilung der Auskünfte ist von der Zahlung der geforderten Gebühr abhängig. Zahlt der Antragsteller die Gebühr nicht innerhalb von 60 Tagen nach Bekanntgabe der Höhe der geforderten Gebühr, so zieht die Gemeinde den Antrag zurück. Die Frist läuft nicht, solange die Beschwerde gegen den Betrag der angeforderten Zahlung bearbeitet wird.
- Der Endpreis für die Auskunftserteilung ergibt sich aus der Summe der im Tarif aufgeführten Teilpreise.
- Die Erstattung ist eine Einnahme der Gemeinde.
Sazebník úhrad nákladů za poskytování informací platný od 10. 12. 2024 (schválený Radou obce dne 9. 12. 2024):
1.Náklady na vytištění, pořízení kopie nebo záznamu informace (1 ks):
Černobílá:
-
- jednostranný výtisk nebo kopie formát A4 – 2,00 Kč
- oboustranný výtisk nebo kopie formát A4 – 3,00 Kč
- jednostranný výtisk nebo kopie formát A3 – 5,00 Kč
- oboustranný výtisk nebo kopie formát A3 – 7,00 Kč
Barevná:
-
- jednostranný výtisk nebo kopie formát A4 – 5,00 Kč
- oboustranný výtisk nebo kopie formát A4 – 8,00 Kč
- jednostranný výtisk nebo kopie formát A3 – 10,00 Kč
- oboustranný výtisk nebo kopie formát A3 – 12,00 Kč
2. Náklady na opatření technických nosičů dat (1 ks):
-
- CD ROM, DVD ROM – 10,00 Kč
- jiný technický nosič dat (dále jen „TND“) – podle pořizovací ceny
Pokud žadatel poskytne vlastní TND, na který bude možné požadované informace zaznamenat, nebude úhrada tohoto nákladu uplatňována.
3. Náklady na odeslání informací (1 ks):
-
- Balné: podle druhu použitého obalu dle pořizovací ceny
- Poštovné: dle platného ceníku poštovních služeb
V případě osobního odběru požadovaných informací nebude úhrada nákladů na odeslání informací uplatňována.
4. Úhrada na mimořádně rozsáhlé vyhledání informací:
-
- Za každou započatou hodinu práce pověřené osoby – 350,00 Kč
Mimořádně rozsáhlým vyhledáváním informací ke zpracování podkladů pro vyřízení žádosti o informace se rozumí zejména:
- Činnost, která jde nad rámec běžného vyhledávání informací, nebo při níž dochází ke zvýšenému vytížení zaměstnanců nebo zastupitelů obce, a to na úkor plnění ostatních pracovních povinností,
- Situace, kdy se požadované informace vztahují k rozsáhlému časovému období, náleží do věcné působnosti více než jednoho odborného útvaru obce, nebo kdy je nutné informace dohledávat v archivu obce a spisovnách, nebo kdy je nutné dožádat informace z jiných zdrojů.
Celková výše úhrady nákladů, která vznikne součtem dílčích částek za pořízení výtisků nebo kopií, za opatření TND, za odeslání informací žadateli a za mimořádně rozsáhlé vyhledávání informací, se zaokrouhlí na celé Kč směrem dolů.
Pokud celkové náklady na poskytnutí informace nepřesáhnou částku 100 Kč, pak se úhrada nákladů nevyžaduje.
Forma úhrady:
Hotově – v pokladně na podatelně OÚ
Převodním příkazem – na číslo účtu 0388054389/ 0800
V případě, že bude obec za poskytnutí informace požadovat úhradu, písemně oznámí tuto skutečnost spolu s výší úhrady žadateli před poskytnutím informace. Poskytnutí informace je podmíněno zaplacením požadované úhrady.
Pokud žadatel do 60 dnů ode dne oznámení výše požadované úhrady úhradu nezaplatí, obec žádost odloží.
12.2 Entscheidung der vorgesetzten Behörde über die Höhe der Gebühren für die Auskunftserteilung
Der Antragsteller kann eine Beschwerde gegen das Verfahren zur Bearbeitung eines Informationsantrags einreichen, wenn er mit der Höhe der Gebühr nicht einverstanden ist, die dem Antragsteller vom Verpflichteten vor der Bereitstellung der Informationen schriftlich mitgeteilt wurde, oder mit der Höhe der Gebühr für die Genehmigung zur Nutzung der Informationen auf der Grundlage eines Lizenzvertrags nicht einverstanden ist. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich bei dem Verpflichteten eingereicht werden.
13. lizenzrechtliche Vereinbarungen
13.1 Muster-Lizenzvereinbarungen
Für die Bereitstellung von Informationen durch die Gemeinde Vestec sind keine Musterlizenzverträge erforderlich.
13.2 Ausschließliche Lizenzen
Lizenzvereinbarungen über ausschließliche Lizenzen, die vom Verpflichteten gemäß § 14a Absatz 4 des Gesetzes erteilt wurden - die Gemeinde Vestec hat keine ausschließlichen Lizenzen erteilt.